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Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das FA im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der hierfür erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehlt. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung ist jedoch als Sonderausgabe abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist.

Grundsatz

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst werden. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Für den objektiven Zusammenhang mit dem Beruf ist wiederum zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“ und zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre maßgeblich.

Entscheidung

Der BFH hat nun entschieden, dass es anders als im Fall der Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitnehmers durch das FA gemäß §§ 69, 34 AO für einen Abzug der gezahlten Lohnkirchensteuer als Werbungskosten nicht ausreicht, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die aufgrund eines Anspruchs nach § 42d EStG geleistete Haftungssumme erstattet. Denn erstattet der Steuerpflichtige lediglich im Rahmen eines zivilrechtlichen Rückgriffs seinem Arbeitgeber die von diesem gezahlte Lohn(kirchen)steuer, kommt er allein dem im Arbeitsverhältnis begründeten zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers nach und begleicht seine persönliche Steuerschuld.

Ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht in einem solchen Fall nicht schon deshalb, weil der Arbeitgeber zur Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen gehört. Vielmehr bleibt der Auslöser für die Zahlung die vorangegangene Begleichung der persönlichen Kirchensteuer des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Im Streitfall waren daher die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Tilgung der Regressforderung des Arbeitgebers keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das FA hatte die GmbH – und nicht den Steuerpflichtigen – unter anderem für die Lohnkirchensteuer in Haftung genommen.

Der Steuerpflichtige kann in einem solchen Fall jedoch die von ihm an den Arbeitgeber gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abziehen. Denn für die Berechtigung zum Abzug von Kirchensteuer ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer selbst gezahlt hat oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten worden ist. Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Kirchensteuer erstattet.

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