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Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 EUR pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft“, sondern zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 720 EUR waren unstreitig durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung angefallen. Das FA berücksichtigte sie als Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG, die auf 1.000 EUR im Monat begrenzt sind.

Entscheidung

Das FG sah dies jedoch anders und entschied, dass Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunftskosten sind, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden.

Nach Auffassung des FG ist es sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den „Unterkunftskosten“ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss.

Anders wäre es jedoch dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bildeten, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden können und zusammen angemietet worden sind.

fundstelle
FG Mecklenburg-Vorpommern 21.9.22, 3 K 48/22, Rev. zugelassen