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Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.

Grundsatz

Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) vor, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Ausgaben, die erst nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit anfallen, sind Werbungskosten, wenn sie noch durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sind.

Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können ebenfalls Erwerbsaufwendungen begründen. Genauso können sich aus ihnen ergebende Schadenersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen.

Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Dagegen wird ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige durch sein Verhalten (welches zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hatte) persönlich nicht bereichert. Vielmehr waren die vom Steuerpflichtigen zu leistenden Schadenersatzzahlungen an eine GmbH ausschließlich durch seine frühere Geschäftsführertätigkeit für die GmbH veranlasst. Dementsprechend lagen im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Schadenersatzansprüche nachträgliche Werbungskosten vor, die steuermindernd zu berücksichtigen waren.

Beachten Sie | Das FG folgt mit dieser Entscheidung dem Urteil des BFH vom 20.10.2016 (VI R 27/15), in dem der VI. Senat sich ausführlich und grundlegend zu der o. a. Abgrenzungsproblematik geäußert hat. Ausgehend davon hat das FG zu Recht keine Ausführungen zu einer etwaigen Zulassung der Revision gemacht. Das Urteil ist rechtskräftig.

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