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Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt dazu, Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der aufgrund seiner Einkunftserzielung den doppelten Haushalt begründet, selbst wenn der andere Ehegatte die Mietkosten von seinem Konto überweist, ohne einen Ausgleich zu verlangen.

Sachverhalt

Im Streitfall unterhielten die berufstätigen Eheleute an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort eine Wohnung und machten die Aufwendungen hierfür im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Entscheidung

Das FG erkannte dies grundsätzlich an, da die Eheleute zusätzlich über eine gemeinsame Familienwohnung verfügten, die als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen war.

Das FG entschied zudem, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dazu führt, Kosten zwar beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung, aber dennoch allgemeiner Lebensführung der Familie, bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der aufgrund seiner Einkunftserzielung den doppelten Haushalt begründet, selbst wenn der andere Ehegatte die Mietkosten von seinem Konto überweist, ohne einen Ausgleich zu verlangen. Im Übrigen hatte die Ehefrau für die angemietete Wohnung Hausgeld und Kosten für den Tiefgaragenplatz gezahlt, was zeigt, dass die Ehegatten der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gemeinsam die Kosten der Wohnung, die gelegentlich auch der Ehemann nutzte, wirtschaftlich aus einem Topf getragen haben. Dies führt aber bei Ehegatten nicht dazu, Aufwendungen für den doppelten Haushalt nur anteilig oder nur in Höhe tatsächlich getragener Kosten steuerlich zum Abzug zuzulassen.

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