Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation weiter in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.
Grundsatz
Nach § 9 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Unterhalten eines eigenen Hausstands setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung durch den Steuerpflichtigen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Mit dieser gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen zum Unterhalten eines eigenen Hausstands sollte mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotenzial vermieden werden. Es soll nicht mehr genügen, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Mit der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber die Übernahme einer finanziellen Verantwortung des Steuerpflichtigen für den Ersthausstand von einem Indizmerkmal zu einem zwingenden Tatbestandsmerkmal festgeschrieben und fordert nunmehr die „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“, ohne dies näher zu konkretisieren. Es wurde mit der Gesetzesänderung ferner klargestellt, dass der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung nicht auf Steuerpflichtige beschränkt ist, die einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Denn als erste Tätigkeitsstätte gilt nach § 9 Abs. 4 Satz 8 Halbs. 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Entscheidung
Im Streitfall hat das FG den Werbungskostenabzug von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung mangels Vorliegens eines eigenen Hausstands abgelehnt und dies wie folgt begründet:
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Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation weiter in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.
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Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das volljährige, aber weiterhin wirtschaftlich nicht selbstständige Kind anschließend auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachholt und studiert, im Hausstand der Eltern, einem Bauernhaus mit viel Wohnraum, über wesentlich großzügigere Wohnverhältnisse (unter anderem eigenes Bad und eigene Küche) als an den auswärtigen Studien- bzw. Ausbildungsorten verfügt und wenn sich das Kind an den Kosten im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse sowie durch Mitarbeit im elterlichen Betrieb beteiligt hat (im Streitfall: Vorliegen einer umfassenden Haushaltsführung der Eltern im zweigeschossigen Haus im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes, kein eigener Hausstand des Sohnes).
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Die Haushaltsführung des Sohnes im elterlichen Bauernhaus während einer zweiten Berufsausbildung ist nicht als ein vom Sohn gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt einzustufen, wenn unter anderem die Eltern in diesen Jahren unverändert ihren landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und nicht etwa zwingend auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen sind und wenn ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Eltern ihre eigenverantwortliche und selbstständige Haushaltsführung teilweise und/oder gleichberechtigt in die Hände des Sohnes gelegt haben.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin, hat der BFH die Revision zugelassen (BFH 17.7.23). Das deutet darauf hin, dass der BFH der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Vergleichbare Sachverhalte sollten deshalb offengehalten werden.
fundstelle
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FG München 1.3.23, 1 K 2311/20, Rev. BFH VI R 12/23