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Eine Arbeitnehmerin, die ihrer Berufstätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen an einzelnen Werktagen in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachgehen muss, kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten – begrenzt auf 1.250 EUR – steuerlich geltend machen.

Grundsatz

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zur Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte geltend gemacht, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche im Homeoffice arbeiten müsse. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Steuerpflichtigen objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze.

Entscheidung

Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden könne, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Steuerpflichtige jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten gewesen sei, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der (auf 1.250 EUR begrenzte) Werbungskostenabzug nicht versagt werden.

fundstelle
FG Berlin-Brandenburg 29.9.22, 5 K 5138/21, Rev. zugelassen