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Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist, so eine aktuelle Entscheidung des BFH. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da sie – neben ihrer Wohnung in den USA – im Inland einen Wohnsitz hatten. Die Einnahmen des Ehemanns aus seiner Tätigkeit in den USA unterlagen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 15 Abs. 1 des DBA-USA) nicht der deutschen Besteuerung, da Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die der (gemäß Art. 4 DBA-USA) in den USA ansässige Steuerpflichtige aus seiner unselbstständigen Arbeit bezog, nur in den USA besteuert werden konnten. Sie fielen jedoch unter den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 DBA-USA).

Hintergrund

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dabei sind jedoch nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Vergütungen nicht in die Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte einzubeziehen.

Nach § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) sind die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.

Entscheidung

Im Streitfall unterhielt der Steuerpflichtige keine doppelte Haushaltsführung i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Die Vergütungen, die er für die Flüge zwischen den USA und Deutschland, für Möbelmiete und (anteilig) als Wohnkostenzuschuss erhielt, waren daher nicht gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, da sie die gemäß § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Beträge überstiegen.

Der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen für die Flüge, die Möbelmiete und die (anteiligen) Wohnkosten nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a und Nr. 5a EStG als Werbungskosten abziehen. Denn er war in den USA nicht auswärts tätig; vielmehr befand sich seine erste Tätigkeitsstätte im Streitjahr in den USA im Werk der Gastgesellschaft.

Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Im Streitfall war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das Werk der Gastgesellschaft in den USA die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen war. Denn es handelte sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen und die Zuordnung erfolgte dauerhaft.

Fundstelle
BFH 17.12.20, VI R 21/18