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Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen nicht auseinanderfallen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann, wovon bei üblichen Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist.

Hintergrund

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können u. a. nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist der eigene Hausstand grundsätzlich am Beschäftigungsort belegen, wenn dieser es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, kann im Einzelfall nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände geprüft werden und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal. Denn eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das EStG nicht. Sie können sich deshalb in Ausnahmefällen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden.

Sachverhalt und Entscheidung

Im vom FG entschiedenen Fall fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen nicht auseinander. Denn er konnte seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich des Google Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, war nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben der Steuerpflichtigen aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit ausweislich des Google Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.

Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Google Maps-Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist, kommt es im Streitfall nach Auffassung des FG schon deshalb nicht an, weil der Steuerpflichtige im Streitfall nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte.

Im Übrigen ist das FG der Auffassung, dass in den heutigen Zeiten, in denen sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern, unter Umständen auch eine derartige Fahrtzeit als üblich und zumutbar angesehen werden kann.

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