In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

In der Praxis von Grundstücksschenkungen ist häufig nicht zweifelsfrei, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung als ausgeführt gilt. Ein aktuelles Urteil des BFH beleuchtet diese Frage im Kontext einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung und stellt klar, dass die Steuerpflicht erst mit der tatsächlichen Ausführung der Zuwendung eintritt. Doch wie wird dieser Zeitpunkt konkret bestimmt und welche Rolle spielt dabei eine vertraglich vereinbarte Vollzugshemmung?

Sachverhalt

Frau P schloss am 9.10.2012 einen notariellen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, ihr Grundstück gegen Zahlung eines Barkaufpreises von 260.000 EUR sowie einer monatlichen Rente von 1.000 EUR an die Klägerin zu übertragen. Das Grundstück war mit einem Mietshaus bebaut, und P behielt ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung. Der Vertrag sah vor, dass der Kaufpreis zwischen dem 9.10.2012 und dem 1.2.2013 auf ein Notaranderkonto überwiesen werden sollte, mit der Übergabe des Grundstücks zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs, spätestens jedoch bis zum 1.2.2013.

Es wurde eine Vollzugshemmung vereinbart, bei der die Eintragungsbewilligung im Grundbuch erst dann durch den bevollmächtigten Notar genutzt werden durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. Frau P verstarb am 24.11.2012, noch bevor die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vollzogen werden konnte. Die Klägerin, die Erbin von Frau P, wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest. Die Klägerin argumentierte, dass die Schenkung aufgrund des Todes von Frau P nicht mehr ausgeführt worden sei.

Urteil und Begründung

Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erst dann ausgeführt ist, wenn die vereinbarte Vollzugshemmung aufgehoben wurde, d. h., wenn der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde.

Der BFH stellte fest, dass eine Grundstücksschenkung nach ständiger Rechtsprechung ausgeführt ist, wenn die Auflassung notariell beurkundet und die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch erteilt wurde. Wenn jedoch eine Vollzugshemmung im Vertrag vereinbart wird – wie in diesem Fall, dass der Notar die Eintragungsbewilligung erst nach Zahlung des Kaufpreises vornehmen darf – wird die Schenkung erst dann ausgeführt, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.

Die Klägerin konnte nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne die Zahlung des Kaufpreises den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung nicht herbeiführen. Die Steuerschuld für die Schenkung entsteht somit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises. In diesem Fall wurde der Kaufpreis nicht nachweislich zum Zeitpunkt von P’s Tod bezahlt, was bedeuten könnte, dass die Schenkung nicht vor dem Tod der Schenkerin ausgeführt wurde.

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, da es an entscheidenden Feststellungen bezüglich des Zahlungszeitpunkts des Kaufpreises fehlte.

Erläuterungen

Das Urteil verdeutlicht, dass ganz entscheidend ist, den Zeitpunkt der Ausführung einer gemischt-freigebigen Schenkung exakt zu bestimmen. Die Steuerpflicht entsteht erst mit der Ausführung der Zuwendung, was im Fall von Grundstücksübertragungen durch eine vertragliche Vollzugshemmung beeinflusst werden kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen, insbesondere bei Grundstücksübertragungen, sorgfältig auf die vertraglichen Bedingungen geachtet werden muss, um die Steuerpflicht korrekt zu ermitteln.

Das Urteil zeigt auch, wie sich eine vereinbarte Auflassungssperre in der Praxis auswirkt. Eine Schenkung gilt erst dann als ausgeführt, wenn alle vertraglichen Bedingungen, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, erfüllt sind. Dies stellt sicher, dass die Schenkungsteuer zu dem richtigen Zeitpunkt anfällt und keine steuerlichen Überraschungen entstehen.

Die Vertragsparteien hatten im Streitfall eine Vollzugshemmung bis zur Kaufpreiszahlung vereinbart, sodass die Schenkung erst im Zeitpunkt der Zahlung des Barkaufpreises ausgeführt und die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Die Klägerin konnte den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt ohne Zahlung des Kaufpreises nicht erreichen. Da die Schenkerin kurz nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags verstorben und die Klägerin ihre Alleinerbin geworden ist, ist vom FG jetzt zu prüfen, ob die gemischte Schenkung noch vor dem Tod ausgeführt wurde.

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