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Der BFH hat aktuell entscheiden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige bot Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und Vermittler an. Zu diesem Zweck schloss sie Verträge mit den Eigentümern der jeweiligen Immobilien ab, in welchen das Ferienobjekt, die Saisonzeiten, in denen das Objekt angeboten werden sollte, das zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin, die an den Eigentümer zu zahlende Entschädigung für Annullationen von Buchungen und die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eine Eigenbelegung vornehmen durfte, vereinbart wurden.

Die Verträge enthielten darüber hinaus Angaben zur Höhe der vor Ort zu zahlenden Kaution und dazu, ob Bettwäsche, Handtücher und eine Endreinigung gebucht werden konnten. Der Eigentümer des Ferienobjekts erhielt das mit der Steuerpflichtigen vereinbarte Entgelt nur bei erfolgreicher Weiterüberlassung an Kunden. Die Einrichtung, Ausstattung und Reinigung des Ferienobjekts, ggf. Reparaturen sowie die Schlüsselübergabe, die Entgegennahme der vereinbarten Kaution sowie ggf. die Abrechnung von Nebenkosten verblieben nach den geschilderten und im Wesentlichen gleich lautenden Vereinbarungen im Verantwortungsbereich des Eigentümers.

Mit ihren Kunden schloss die Steuerpflichtige in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) enthalten war.

Das FA und das FG gingen davon aus, dass es sich bei den an die Eigentümer der Ferienobjekte gezahlten Entgelten um nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnende Miet- und Pachtzinsen handele.

Entscheidung

Der BFH hielt die Revision der Steuerpflichtigen für unbegründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet.

Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Vermieterin in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Die Steuerpflichtige war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte sie gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste stattdessen umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

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