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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Aus § 35a Abs. 1 GewStG ergibt sich, dass auch Reisegewerbebetriebe der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden. Fraglich ist jedoch, ob bei dem jeweiligen Reisegewerbetreibenden die Aufwendungen für die Anmietung der Standfläche auch der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für unbewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen. Eines der maßgebenden Kriterien hierfür ist, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter für den primären Geschäftszweck erforderlich sind. Häufig ist der Reisegewerbetreibende nicht Eigentümer einer entsprechenden Verkaufsfläche, die Anmietung von Standplätzen daher der Regelfall.

Sachverhalt

Fraglich war in einem aktuellen Revisionsverfahren beim BFH, ob eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Standplätze bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe vorzunehmen ist.

Entscheidung und Erläuterungen

Maßgebendes Kriterium für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist, ob der Geschäftszweck des betreffenden Gewerbebetriebs und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (insbesondere Anzahl der angemieteten Standplätze pro Jahr) das dauerhafte Vorhandensein von Standplätzen erfordert.

Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von BFH-Urteilen aus den letzten Jahren ein, bei denen primärer Streitgegenstand das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG war.

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