In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Folgendes geltend: Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung seines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Steuerpflichtigen, ebenso wie die Parkkosten. Das FA versagte die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung.

Entscheidung

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück. Er entschied, dass eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1 %-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründet. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

fundstelle