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Eine Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells erfüllt das „Zusätzlichkeitserfordernis“ des § 8 Abs. 4 EStG nicht, wenn der Arbeitslohn zugunsten der monatlichen Aufladungen auf die Geldkarte reduziert wird. Die auf den 1.1.2020 rückwirkende gesetzliche Legaldefinition des Zusätzlichkeitserfordernisses in § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar. So sieht es das FG Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt und Entscheidung

Streitig war die steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem sogenannten Geldkartenmodell. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht vor, da es sich nicht um Zusatzleistungen i. S. v. § 8 Abs. 4 EStG handelte. Denn die Steuerpflichtige hatte als Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern Bezüge gewährt, die nach der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden waren, weil vertraglich der Anspruch auf Arbeitslohn zugunsten des Betrags herabgesetzt wurde und insoweit eine Gutschrift erfolgt war.

Erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag konnte ein Arbeitnehmer die monatliche Aufladung der Guthabenkarte i. H. v. 44 EUR beantragen, zuvor musste ein Entgeltverzicht in gleicher Höhe erklärt werden. Der verwendungsfreie Arbeitslohn wurde damit im Sinne eines Lohnformwechsels zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt und nicht im Sinne einer „echten Zusatzleistung“ dem Lohnanspruch hinzugefügt.

Denn die arbeitsvertraglichen Regelungen der Steuerpflichtigen sehen vor, dass unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ein Bargeldbezug, etwa durch das Abheben von Bargeld an einem Geldautomaten, ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des FG war das „Zusätzlichkeitserfordernis“ im Streitfall nicht erfüllt, damit ist die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung für das streitgegenständliche Geldkartenmodell ausgeschlossen (§ 8 Abs. 3 Satz 11 Halbs. 2 EStG).

Das FG entschied ferner, dass die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 eine zulässige unechte Rückwirkung darstellt, da das Gesetz auf einen noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer angewendet wurde. Der Vertrauensschutz auf eine unveränderte Fortgeltung der früheren Rechtslage wird durch das Interesse des Gesetzgebers an der Klarstellung der steuerlichen Voraussetzungen für Sachbezüge überwogen.

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