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Die Komplementäre einer KGaA können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Der Betrag der Haftungseinlagen war höher als der der übertragenen Reinvestitionsrücklagen.

Das FA vertrat die Auffassung, dass eine erfolgsneutrale Übertragung nicht möglich sei, da die KGaA und nicht die Komplementäre Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der eingelegten Klage statt. Es entschied, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies schließe die Möglichkeit ein, eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG erfolgsneutral zu übertragen.

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