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Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Steuerpflichtigen zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld jedoch erst ab Januar 2021 und lehnte es ab, Kindergeld bereits ab November 2020 zu zahlen. Entsprechend wurde dem Steuerpflichtigen auch der Kinderbonus für das Jahr 2020 nicht gewährt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 statt.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren entschied der BFH jedoch zugunsten der Familienkasse. Er stellte heraus, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben.

Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch ausschließlich die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch – anders als bei Pflegeeltern – keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt.

Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 7.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Steuerpflichtigen ist daher erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, im Streitfall somit erst ab Januar 2021. Entsprechend schied auch der Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

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