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Spätaussiedler, denen diese Eigenschaft gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durch das Bundesverwaltungsamt bescheinigt wird, erfüllen bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland, mit der sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und können bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise einen Kindergeldanspruch haben.

Grundsatz

Deutsche Staatsangehörige und Statusdeutsche unterfallen mit Blick auf die Kindergeldberechtigung gleichermaßen § 62 Abs. 1 EStG.

Sachverhalt

Die Anspruchsberechtigte war als Spätaussiedlerin im Zeitraum ab ihrer Einreise und Aufenthaltsnahme bis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG Statusdeutsche i. S. d. § 116 Abs. 1 GG.

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.37 Aufnahme gefunden hat.

Entscheidung

Die Anspruchsberechtigte ist nach dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.1.2021 Spätaussiedlerin. Das FG ist diesbezüglich an die Statusbeurteilung des Bundesverwaltungsamts gebunden. Der Beginn der Eigenschaft als Statusdeutsche fällt im Streitfall, wie es auch in der Bescheinigung nach § 15 BVFG ausdrücklich ausgeführt ist, auf den 3.12.2020.

Der Eigenschaft als Statusdeutsche im Streitzeitraum stand auch nicht entgegen, dass die Bescheinigung erst im Januar 2021 ausgestellt wurde. Denn die Bescheinigung nach § 15 BVFG ist nicht konstitutiv, sondern entfaltet als rein deklaratorische Feststellung Rückwirkung auf den Zeitraum ab der Einreise. Die Eigenschaft als Statusdeutsche und damit die Kindergeldberechtigung ist mithin nicht vom Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG abhängig.

fundstelle
FG Niedersachsen 11.1.22, 10 K 148/21