Anlässlich des Brexits sind zahlreiche Ausfuhren nach Großbritannien (ohne Nordirland) – insbesondere an den neuen französischen Grenzzollstellen – bisher unbestätigt geblieben. Ausfuhrverfahren konnten daher zoll- und umsatzsteuerrechtlich nicht abgeschlossen werden.
In Fällen, in denen eine Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland)
* bei einer inländischen Ausfuhrzollstelle elektronisch angemeldet worden ist und
* über eine Grenzzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird,
* es aber dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativ-Ausgangsvermerk zu führen,
kann der Unternehmer abweichend von den Nachweisen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise bis zum 31.12.2022 den Belegnachweis wie folgt führen:
In Beförderungsfällen kann dies durch einen Beleg erfolgen, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält, und eine Bescheinigung über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder, sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch
* eine Rechnung,
* einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält und
* eine Empfangsbestätigung des Warenempfängers, die mindestens folgende Angaben enthält:
* Name und Anschrift des Abnehmers,
* Menge des Gegenstands und handelsübliche Bezeichnung, einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG,
* Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands,
* Datum der Empfangsbestätigung und
* Unterschrift des Empfängers bzw. dessen Beauftragten (in letzten Fall mit Nachweis der Bevollmächtigung).
Der liefernde Unternehmer kann sich auf die Billigkeitsregelung nicht berufen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das Bestimmungsland verbracht wurde.
In Versendungsfällen vgl. § 10 Abs. 3 UStDV.
Beachten Sie | Nach der Kurzinformation war die Billigkeitsregel befristet auf den 31.12.2022. Sollten sich an den Grenzzollstellen weitere Probleme einstellen, werden diese wahrscheinlich zu einer Verlängerung der Regelung führen.
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Finanzministerium Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 28.7.22, VI 358-S 7133-005