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Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können eine steuermindernde Rückstellung bilden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige gewährte ihren älteren Beschäftigten neben vertraglichem Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das FA lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab, da die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.

Entscheidung

Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne, denn die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten. Die entsprechende Gegenleistung werde von der Steuerpflichtigen dagegen erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden.

Dem steht nach Auffassung des FG auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden ist.

Beachten Sie | Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.

fundstelle
FG Köln 10.11.22, 12 K 2486/20, Rev. beim BFH unter IV R 22/22