Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der in Deutschland eine endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich der von einer GmbH ausgeschütteten Dividende in Höhe von 15 % zu tragen hat, wird im Hinblick auf diese Kapitalerträge durch das deutsche Steuerrecht nicht schlechter gestellt als vergleichbare inländische Steuerpflichtige, sodass keine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrs- oder Niederlassungsfreiheit vorliegt.
Begründung
Das FG hob hervor, dass eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit nicht schon aufgrund einer kumulativen Ausübung des jeweiligen Besteuerungsrechts zweier Mitgliedstaaten (im Streitfall: unbeschränkte Steuerpflicht in Belgien und beschränkte Steuerpflicht in Deutschland), wodurch die inländischen Kapitalerträge insgesamt prozentual einer höheren Steuerbelastung unterliegen als im Falle einer einfachen Steuerpflicht in einem der beiden Mitgliedstaaten, und einer dadurch eintretenden Doppelbesteuerung vor, solange im innerstaatlichen Recht keine wirksame Ungleichbehandlung von aus- und inländischen Steuerpflichtigen vorliegt.
Auch die infolge der absoluten Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG und des Ausschlusses der beschränkt Steuerpflichtigen vom Veranlagungsverfahren mit der nur für beschränkt Steuerpflichtige möglichen besonderen Besteuerung nach § 32d EStG bestehende Ungleichbehandlung führt nicht zu einer aus dem inländischen Steuerrecht resultierenden Schlechterstellung des beschränkt Steuerpflichtigen, wenn die nach dem deutschen Steuerrecht theoretisch bestehende Möglichkeit einer Veranlagung nach § 32d EStG beim Steuerpflichtigen nicht zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung im Hinblick auf die Dividenden führt (im Streitfall: Belastung des beschränkt Steuerpflichtigen im Inland mit 15 % Einkommensteuer gegenüber Belastung einer unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergleichsperson mit 25 % Einkommensteuer auf die Kapitalerträge). Das FG hob hervor, dass sich die aufgrund des Ausschlusses von beschränkt Steuerpflichtigen von der Veranlagungsmöglichkeit bestehende Ungleichbehandlung tatsächlich nur in den Fällen auswirkt, in denen die Anwendung des § 32d EStG zu einer geringeren Steuer führen würde als die, die als Kapitalertragsteuer (endgültig) einbehalten wurde.
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