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Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GmbH & Co. KG. Die Kommanditanteile werden von einer Treuhandkommanditistin im eigenen Namen, aber für Rechnung von zahlreichen „Miteigentümern“ gehalten, die zugleich Mitglieder eines Golfclubs (Verein) sind. Durch die Zeichnung eines Anteils erhalten Vereinsmitglieder ein Spielrecht auf der Golfanlage; Vereinsmitglieder, die keinen Kommanditanteil gezeichnet haben, erhalten gegen Zahlung einer Jahresgebühr (Greenfee) ein begrenztes Spielrecht.

Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen ist unter anderem der Betrieb von Sportanlagen, speziell der Erwerb, die Fertigstellung, Unterhaltung und der Betrieb der vom Golfclub genutzten, der Steuerpflichtigen gehörenden Golfanlage. Ziel ist unter anderem die Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Golfplatzes an den Verein, dessen Mitglieder weitaus überwiegend zugleich Gesellschafter sind.

Auf der Golfanlage befinden sich ein Gebäude mit einer Gaststätte, Toiletten und Umkleideräumen, das von Golfspielern und Gästen genutzt werden kann, sowie Boxen, die von der Steuerpflichtigen an die jeweiligen Nutzer vermietet werden. In einem weiteren Gebäude befinden sich ein „Shop“, der an den jeweiligen Betreiber verpachtet wird, sowie Büroräume, die von der Steuerpflichtigen und vom Verein genutzt werden.

Seit 1987 besteht zwischen der Steuerpflichtigen und dem Verein ein Nutzungsvertrag über die Golfanlage mit einer festen Laufzeit (ursprünglich fünf Jahre, seit 2005 ein Jahr) und automatischer Verlängerung. Nach dem Vertrag darf der Verein die Golfanlage (mit Ausnahme eines „Shops“ und einer Gaststätte) gegen ein vertraglich bestimmtes Entgelt (in Höhe eines bestimmten, im Laufe der Jahre mehrfach geänderten Prozentsatzes der Mitgliedsbeiträge) nutzen. In den Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Die Unterhaltung der Golfanlage (einschließlich der Gebäude) obliegt der Steuerpflichtigen. Ebenso trägt sie die Verkehrssicherungspflicht und die öffentlichen Lasten und Abgaben der zur Nutzung überlassenen Grundstücke.

Der Steuerpflichtigen stehen außerdem die Einnahmen aus der Greenfee, der Driving-Range, dem Übungsballverkauf, der Vermietung von Schränken und Boxen sowie aus „reinen Einladungsturnieren“ und Werbemaßnahmen zu. Shop und Gaststätte wurden von der Steuerpflichtigen verwaltet, die auch dafür Sorge tragen soll, dass beide betrieben werden.

Die Steuerpflichtige sah in den Streitjahren (2014 bis 2017) die Verpachtung der Gaststätte und des Shops sowie die Vermietung von Boxen, die Überlassung der Driving-Range und von „Golfcars“ sowie Werbeleistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Die Überlassung der Golfanlage an den Verein hält sie für anteilig umsatzsteuerfrei.

Finanzamt und Hessisches Finanzgericht gingen dagegen von einer in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit aus.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Umsatzsteuersenate des BFH ist die Vermietung von Sportanlagen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn abgesehen von

  • der Überlassung der Sportanlage und

  • der Betriebsvorrichtungen

  • keine weiteren Leistungen ausgeführt werden (sogenannte „passive Zurverfügungstellung“).

Wenn hingegen die Leistung nicht nur die passive Zurverfügungstellung der Sportanlage (und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen) umfasst, ist die entgeltliche Überlassung regelmäßig nicht steuerfrei.

Im Streitfall führt dies dazu, dass die vom FG tatsächlich festgestellten weiteren Leistungen der Steuerpflichtigen für die Steuerbefreiung schädlich sind. Die Leistungen der Steuerpflichtigen sind nach der tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG in vollem Umfang steuerpflichtig, weil die Steuerpflichtige

  • dem Verein nicht nur die Golfanlage einschließlich aller Gebäude und 20 Einrichtungen zur Nutzung überlässt,

  • sondern die Golfanlage betreibt, sie unterhält sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die öffentlichen Lasten und Abgaben getragen hat.

Die Steuerpflichtige hat nach den Feststellungen des FG ferner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage tätigen, für den Betrieb zuständigen Mitarbeiter beschäftigt.

Praxistipp

All dies führt zur Annahme einer steuerschäd­lichen Tätigkeit, die man – in Abgrenzung zur steuerunschädlichen passiven Zurverfügungstellung – als „aktive Zurverfügungstellung“ bezeichnen könnte.

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