In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

Sachverhalt

Streitig war, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. rund 95.000 EUR als Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG anzuerkennen sind.

Der Steuerpflichtige war über 35 Jahre hinweg zuerst als Geschäftsstellenleiter und später als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Seit 1999 war er auch als Gesellschafter zu 1/4 beteiligt. Zum 31.12.2014 endete die Gesellschafterstellung und das Amt des Geschäftsführers wurde zum 11.2.2015 aufgegeben.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er u. a. Aufwendungen für eine Abschiedsfeier für seine früheren Mitarbeiter und Geschäftspartner der GmbH geltend. Der Steuerpflichtige legte die Rechnung eines Eventbüros über den Betrag von rund 95.000 EUR netto, eine Gästeliste und eine Speisenkarte vor. Nach seinen Angaben wurden insgesamt 162 Gäste bewirtet, davon
* 88 Mitarbeiter mit 37 Ehepartnern,
* 2 Rentner mit Partnern,
* 3 ehemalige Mitarbeiter,
* 3 Geschäftspartner mit einem Ehepartner,
* 8 Mitarbeiter der Hauptgesellschafterin,
* 11 Familienmitglieder und
* 6 sonstige Gäste.

Das FA berücksichtigte als Aufwendungen für die Abschiedsfeier lediglich 17.160 EUR (156 × 110 EUR) als Werbungskosten und qualifizierte den darüber hinausgehenden Betrag als unangemessen i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

Entscheidung

Im Streitfall entschied das FG, dass die Aufwendungen trotz ihrer beruflichen Veranlassung nur in Höhe des vom FA angesetzten Betrags als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen. Gegenüber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Bewirtungskosten) ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 lex specialis und führt zu einem vollständigen Abzugsverbot.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass im Streitfall aufgrund des Ortes der Veranstaltung und des besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramms besondere Umstände vorliegen, dass die Aufwendungen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen den üblichen Rahmen übersteigen. Hierfür sprach vor allem das aufwendige und umfangreiche Unterhaltungsprogramm der Veranstaltung und die Beauftragung eines Eventbüros für die Organisation der Feier (Aufwendungen hierfür: 6.700 EUR).

Die Aufwendungen pro Person i. H. v. 586,30 EUR überstiegen erheblich die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Sie lagen auch weit über der Freigrenze von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG für 2015, die hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen vom FA zu Recht als Maßstab herangezogen werden konnte.

fundstelle
FG Nürnberg 19.10.22, 3 K 51/22