Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger führt mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer – überentnahmemindernden – Einlage beim übertragenden Rechtsträger.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG von einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen wie eine Einlage zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Die Revision des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass weder die konzernintern verwendeten Entnahmebeträge noch der nach § 6b EStG übertragene Gewinn zu einer Minderung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG führt.
Im Streitfall hatte das FG zu Recht die von der Kommanditistin der Steuerpflichtigen, im Jahr 2009 entnommenen (handelsrechtlichen) Gewinne als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die von ihr entnommenen Mittel zur „konzerninternen Finanzierung“ eingesetzt würden. Denn unter Berücksichtigung des betriebsbezogenen Entnahmebegriffs lag eine Verwendung der Mittel für betriebsfremde Zwecke vor.
Der BFH sieht auch im Bereich der mehrstöckigen Personengesellschaften keinen Raum für die von der Steuerpflichtigen befürwortete betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Denn eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG gilt nichts anderes.
Aus der Übertragung des Gewinns nach § 6b EStG ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG. Denn die buchhalterische Abbildung einer rechtsträgerübergreifenden Übertragung eines erzielten Gewinns führt nicht zu einer Minderung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG. Es fehlt an der Zuführung eines Wirtschaftsguts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG, denn der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG und auch die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG stellen kein (einlagefähiges) Wirtschaftsgut dar.
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