Der Prüfungsmaßstab, den das BVerfG aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO, § 233a AO, § 238 AO ableitet, ist auf die Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht übertragbar, so das FG Baden-Württemberg.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob eine Verzinsung i. H. v. 6 % nach § 4 Abs. 4a EStG im VZ 2014 hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung verfassungsgemäß ist.
Entscheidung
Das FG hat dies bejaht und entschieden, dass der Prüfungsmaßstab, den das BVerfG aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO, § 233a AO, § 238 AO ableitet, auf die Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht übertragbar ist. Entsprechend hält das FG § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG i. d. F. des Streitjahrs 2014 für verfassungskonform.
Das FG stellte heraus, dass im Streitfall die nicht abziehbaren Schuldzinsen zu Recht typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt wurden.
Der Prüfungsmaßstab, den das BVerfG aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4, §§ 233a, 238 AO ableitet, ist nach der Überzeugung des FG auf die im Streitfall vorliegende Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht übertragbar. Denn ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich die Wahl, ob er Überentnahmen tätigt und damit eine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bewusst in Kauf nimmt.
Beachten Sie | Das FG hat die Revision im Hinblick auf das beim BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes anhängige Verfahren IV R 2/23 zugelassen, die beim BFH unter dem Az. VIII R 3/24 anhängig ist.
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