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Das FG Münster hat mit Urteil vom 2.7.2024 entschieden, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Steuerpflichtigen ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Steuerpflichtige als Einlage ein.

Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster erachtete die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend.

Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift sei grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen sei, spreche für die Auffassung der Steuerpflichtigen.

Der Gewinnbegriff sei – so das FG – bei mehrstöckigen Personengesellschaften dahin gehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln seien. Dies ergebe sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe.

Danach stelle grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gebe daher auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt werde, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden seien, sei es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft komme.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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