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Überlässt ein Lohnsteuerhilfeverein zur Motivation und Belohnung erfolgreichen Beratungsstellenleitern, die nicht Arbeitnehmer sind, angemietete Ferienapartments unentgeltlich zur Nutzung zu Urlaubszwecken, so stellen die Aufwendungen für die Ferienapartments nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dar. |

Grundsatz

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG sind Aufwendungen für Einrichtungen eines Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sich diese Einrichtungen außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden.

Sachverhalt

Im Streitfall handelte es sich bei den Apartments um Einrichtungen des Steuerpflichtigen (einem Lohnsteuerhilfeverein) zur Beherbergung von Personen. Die Apartments dienten auch der Beherbergung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren, denn die Beratungsstellenleiter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 StBerG waren keine Arbeitnehmer des Vereins.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass auch die „freien Mitarbeiter“ des Steuerpflichtigen unter den Begriff des Arbeitnehmers zu fassen wären, der Arbeitnehmerbegriff mithin abweichend zum üblichen Verständnis des Einkommensteuerrechts auszulegen wäre. Denn als Arbeitnehmer werden nur solche Personen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV erfasst.

Die Apartments sind Einrichtungen, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Hierbei handelt es sich um einen auslegungsfähigen Begriff. Dabei wird der Ort des Betriebs grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinde bestimmt. Der Ort des Betriebs ist enger gefasst als der Begriff des Einzugsgebietes: Allerdings gebietet der Begriff des Ortes des Betriebs keine starre Beschränkung auf eine politische Gemeinde. Die Vorschrift soll verhindern, dass Aufwendungen für Einrichtungen, die in größerer Entfernung vom Betrieb und möglicherweise in landschaftlich reizvoller Umgebung liegen, abgezogen werden können, weil (typischerweise) die Unterbringung von Geschäftsfreunden an einem solchen Ort nicht rein geschäftlich/betrieblich veranlasst ist, sondern auch der Erholung dient.

Entscheidung

Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige zwar nachweisen, dass er im gleichen Gebäudekomplex über einen eigenen Schulungsraum, mithin über eine Betriebsstätte verfügte. Nach Auffassung des FG ist nicht nur darauf abzustellen, dass überhaupt eine Stelle, Betriebsstätte oder ein Betrieb in der räumlichen Nähe der Einrichtung vorhanden ist, sondern dass diese auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird. Insbesondere die Rückausnahme zu Arbeitnehmern zeigt deutlich, dass die Abzugsbeschränkung bestimmte Einrichtungen zu Erholungszwecken ausschließen will.

Bei Arbeitnehmern geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass der betriebliche Anlass des Arbeitgebers überwiegt und entsprechende Vorteile ohnehin als geldwerter Vorteil steuerlich erfasst werden. Für übrige Geschäftspartner greift nur die weitere Ausnahme, dass die Einrichtung in engem räumlichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen soll. Damit wird aber deutlich, dass die Unterbringung und der Betrieb nicht nur rein zufällig (örtlich) zusammenfallen sollen, sondern dass die Unterbringung auch betriebsbezogen ist, mithin ein deutlicher betrieblicher Veranlassungszusammenhang objektiv ersichtlich wird.

Im Streitfall erfolgte die Beherbergung in den Apartments aber gerade nicht, um den Schulungsraum aufzusuchen. Der Steuerpflichtige hatte dies auch nicht behauptet, vielmehr hatte er erklärt, dass im Schulungsraum übliche Schulungen vorgenommen wurden. Eine Personenidentität zwischen beschulten und untergebrachten Personen lag nicht vor. Es geht aber nicht darum, ob die Betriebsstätte rein abstrakt hätte aufgesucht werden können. Soweit die Beratungsstellenleiter bzw. deren Personal die Hauptberatungsstelle aufgesucht hatten, um dort die Schlüssel für die Apartments zu übernehmen, lag weder ein betrieblicher Zusammenhang vor, noch war dieser hinreichend.

Fundstelle
FG Brandenburg 10.11.20, 8 K 8008/19, Rev. zugelassen