Das Betriebsausgabenabzugsverbot für die Bankenabgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist nach Auffassung des FG Hamburg verfassungsgemäß.
Hintergrund
2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgt, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.
Aktueller Streit um Abzugsverbot für „neue“ Bankenabgabe
Ab 2015 wurde das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) geändert. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (neue Bankenabgabe).
Entscheidung des FG Hamburg
Das FG Hamburg hat nun das Betriebsausgabenabzugsverbot auch hinsichtlich dieser „neuen“ Bankenabgabe als verfassungsgemäß bestätigt. Zum einen sei eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrats, durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen.
Zum anderen konnte das FG auch materielle Verfassungsverstöße nicht erkennen. Der Eingriff in das objektive Nettoprinzip ist nach Auffassung des FG gerechtfertigt, weil auch der neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe.
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FG Hamburg 30.9.22, 6 K 47/21, Rev. zugelassen