Für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG kann es unschädlich sein, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten.
Grundsatz
Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 % (…) des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist gem. § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Sachverhalt
In dem Streitfall zeichnete der Arbeitgeber nur den Zeitrahmen der Nachtarbeit und die geleistete Stundenzahl auf (z. B. vier Stunden in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr).
Entscheidung
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass es unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten. Zwar ist die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen. Dies führt aber nicht dazu, dass § 3b EStG nicht anwendbar ist, wenn in den Aufzeichnungen keine genauen Anfangs- und Schlusszeiten festgehalten werden.
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