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Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.

Sachverhalt

Streitig war, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns i. S. v. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG sind.

Das FA vertrat die Auffassung, dass Beiträge der Steuerpflichtigen an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören. Grundlohn sei lediglich der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begründeten, stellten mangels Zuflusses keinen laufenden Arbeitslohn dar und gehörten folglich nicht zum Grundlohn.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders, er folgte im Revisionsverfahren der von der Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsauffassung. Grundlohn steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er diesem bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ohne Belang.

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