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Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahin gehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Gewinn aus einem im Streitjahr 2014 ausgesprochenen Forderungsverzicht eines Gläubigers die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3a EStG erfüllt. Der BFH hat dies im Streitfall verneint. Er wies zunächst grundsätzlich darauf hin, dass für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen ist.

Entscheidung

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahin gehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste.

Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind u. a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.

Dabei wies der BFH darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz hat. Damit sei es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichte.

Da die vorstehenden Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

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