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Eine energetische Maßnahme ist erst dann i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Schlussrechnung erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Eine Rechnung über Teilleistungen ist nicht ausreichend.

Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG. Das FA hatte im Streitjahr keine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus der Steuerpflichtigen gemäß § 35c EStG berücksichtigt.

Rechtsprechung

Das FG München hat dies im Klageverfahren bestätigt und die Klage abgewiesen.

Im Streitfall lagen unstreitig bis auf die vollständige Bezahlung der Handwerkerleistung alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG vor. Die Steuerpflichtigen hatten im Streitjahr 2021 anstatt des bei Abnahme fälligen gesamten Werklohns lediglich eine Teilleistung i. H. v. 2.000 EUR an das Heizungsinstallationsunternehmen entrichtet, da sie mit dem ausführenden Handwerksbetrieb Ratenzahlung vereinbart hatten.

Das FG entschied, dass in der Vereinbarung des Ratenzahlungsgeschäfts keine Zahlung des restlichen Werklohns in Form einer Novation vorliegt, sodass im Streitjahr von einer Gesamtzahlung auszugehen wäre.

Grundsätzlich finden Ausgaben im Steuerrecht erst in dem Kalenderjahr Berücksichtigung, in dem diese vom Steuerpflichtigen geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Steuerpflichtige soll nur solche Aufwendungen steuerlich geltend machen können, durch die er tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Im Streitfall liegt für diejenigen Raten, die im Jahr 2021 noch nicht entrichtet worden sind, kein Abfluss gemäß § 11 Abs. 2 EStG vor. Die vorliegende Ratenzahlungsvereinbarung stellt eine teilweise Stundung des geschuldeten Werklohns dar, der mit Abnahme fällig war. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

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