Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Hierfür reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl I 16, 1213) regelmäßig aus.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wohnten in einer angemieteten Wohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. FA und nachfolgend auch das FG lehnten dies ab. Die eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, wenn Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Denn für die Gewährung der Steuerermäßigung reicht es aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen.
Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung zu erhalten und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung zu erfolgen hat, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des Schreibens des BFH v. 9.11.16, BStBl I 16, 1213).
Aus der Abrechnung oder Bescheinigung müssen sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem FA oder im Klageverfahren dem FG unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Der Nachweis kann sich also ggf. auch aus ergänzenden Unterlagen zur Nebenkosten-Abrechnung ergeben.
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.
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