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Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich, Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Denn die Steuerpflichtige zahlt im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt.

Merke | Im Gegensatz zu Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz begünstigt (BFH 28.1.16, VI R 18/14, BStBl II 16, 272). Denn im seinerzeit vom VI. Senat entschiedenen Fall erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

fundstelle
BFH 15.2.23, VI R 7/21