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Bei Corona-Finanzhilfen scheidet eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat nicht zur Folge, dass eine Zusammenballung vorliegt.

Sachverhalt

Streitig war eine begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog. Coronapandemie nach § 34 EStG.

Entscheidung

Das FA hatte dies abgelehnt, nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die verschiedenen im Zusammenhang mit der Coronapandemie gewährten Finanzhilfen als Betriebseinnahmen zu erfassen seien, eine Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG aber nicht zu gewähren sei. Es lägen keine Entschädigungen i. S. d. § 34 EStG vor. Zumindest im Fall des Zuflusses der Finanzhilfen im Jahr 2020 fehle es zudem an einer Zusammenballung von Einkünften.

Im Streitfall teilte das FG im Ergebnis diese Auffassung, konnte es jedoch dahinstehen lassen, ob die streitgegenständlichen Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Denn eine Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG war bereits deshalb abzulehnen, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlte und daher keine außerordentlichen Einkünfte vorlagen.

Im Streitjahr 2020 hatte der Steuerpflichtige lediglich Finanzhilfen und Zuschüsse gewinnerhöhend erfasst, die sich auf dieses Kalenderjahr bezogen. Die Finanzhilfen und Zuschüsse bezogen sich nicht auf weitere Veranlagungszeiträume. Sie waren auch nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, für den sie gezahlt worden sind, mit regulären anderen Einkünften des Steuerpflichtigen aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Folglich kam es nicht zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung.

Wenn die streitgegenständlichen Zuschüsse im Jahr 2020 wie vom Steuerpflichtigen geltend gemacht, dennoch zu einem höheren Gewinn führten als in den Vorjahren, so folgt hieraus lediglich, dass die aufgrund der Betriebseinschränkungen für das Streitjahr festgesetzten Zuschüsse überhöht waren, weil bei ihrer Bemessung offenbar nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, dass aufgrund der Betriebseinschränkungen auch erheblich niedrigere Betriebsausgaben angefallen sind. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat jedoch nicht zur Folge, dass die für § 34 Abs. 1, 2 EStG erforderliche Zusammenballung vorliegt. Hierdurch entsteht keine außergewöhnliche Progressionsbelastung.

Beachten Sie | Das FG Münster hat die Revision im Hinblick auf die nach § 34 Abs. 1 EStG erforderliche Zusammenballung ausdrücklich nicht zugelassen.

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