Ist bei einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassenversicherung bereits von Anfang an eine Wahl zwischen einer laufenden monatlichen Rente und einer Einmalzahlung vertraglich vorgesehen und wird zum vereinbarten Laufzeitende vom Wahlrecht zur Einmalauszahlung Gebrauch gemacht, so ist diese Einmalauszahlung des Rückkaufswerts nicht als „außerordentlich“ bzw. atypisch anzusehen und daher nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt.
Sachverhalt und Entscheidung
Das FG Thüringen hat in Bezug auf eine im Streitfall maßgebende Kapitalauszahlung außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verneint. Denn die aufgrund der Kündigung der Steuerpflichtigen erfolgte Kapitalauszahlung stellt nach Meinung des FG keine Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG dar. Der geleistete Rückkaufswert dient nicht unmittelbar dem Ausgleich des Wegfalls zukünftiger Rentenzahlungen, sondern ist der gegenwärtige „Kaufpreis“ für den Rückkauf der Rechte aus der Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft. Weiterhin beruht er nicht auf einer neu geschaffenen Rechtsgrundlage, sondern ist lediglich die bei Kündigung vertraglich vorgesehene Rechtsfolge.
Zwar stellt die in Rede stehende Kapitalauszahlung an die Steuerpflichtige im Streitjahr eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die „Außerordentlichkeit“ dieser Einkünfte. Dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Im Streitfall verneinte das FG jedoch die erforderliche Außerordentlichkeit aufgrund des bestehenden Wahlrechts und wies die Klage ab.
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FG Thüringen 13.12.23, 4 K 294/20, Rev. BFH X R 28/23