In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Immer häufiger werden anlässlich des strukturbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gegen eine Sozialplanabfindung sowie die anschließende befristete Weiterbeschäftigung in Transfergesellschaften vereinbart.

Der Steuerpflichtige erhält neben einem Transfer-Kurzarbeitergeld weitere Zahlungen wie die sogenannte „Zusatzabfindung“ oder das „Startgeld“. Dies fällt umso höher aus, je schneller der Steuerpflichtige einen neuen Arbeitgeber findet und deswegen das Beschäftigungsverhältnis mit der jeweiligen Transfergesellschaft beendet. In diesem Fall liegt eine einheitliche, nicht nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigte Entschädigung vor, wenn die Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt werden und somit keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Entscheidungsgründe

Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Soziale Fürsorge ist dabei im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung. Diese Auslegung leitet sich bei zweckentsprechender Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab.

Im Streitfall war von einer einheitlichen, nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen auszugehen. Zwar handelte es sich um drei verschiedene Beträge, welche in zwei Schritten ausgezahlt wurden. Bei der Gesamtwürdigung des verwirklichten Sachverhalts durch das FG waren jedoch die Entschädigungszahlungen zum Ausgleich für ein- und dasselbe Schadensereignis, nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen, gezahlt worden. Da diese in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wurden, lag keine Zusammenballung von Einkünften vor.

Auslösendes Moment war letztendlich der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen. Statt arbeitsrechtlich Kündigungen auszusprechen, wurde der Personalabbau durch verschiedene Maßnahmen begleitet, um die von dem Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten möglichst sozialverträglich und flankiert von verschiedenen Maßnahmen zur Beschäftigungsqualifizierung auf den Arbeitsmarkt und möglichst (zeitnah) in ein anderes Arbeitsverhältnis zu überführen. Auch stellten weder die Zusatzabfindung noch die Startprämie Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge dar. Zudem standen weder die Zusatzabfindung noch die Startprämie zur „Grundabfindung“ in einem Verhältnis von Haupt- und (aus Gründen der sozialen Fürsorge erbrachten) Nebenleistungen. Die gegen das Urteil des FG vom Kläger eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 6.12.21 (IX R 10/21) als unbegründet zurückgewiesen.

fundstellen
* FG Baden-Württemberg 22.2.21, 8 K 3125/18, Rev. zugelassen, BFH 16.12.21, IX R 10/21