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Eine „Wohnung“ i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG kann auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Mindestpflegedauer von 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands erreicht.

Hintergrund

Ein Steuerpflichtiger kann nach § 33b Abs. 6 EStG wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.

Entscheidung

Das FG Sachsen entschied, dass eine „Wohnung“ auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein kann, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt.

Gleichwohl versagte es im Streitfall die Gewährung des Pflegepauschbetrags mangels Zwangsläufigkeit. Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen ist gegeben, wenn diese Gründe von außen so auf die Entscheidung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann.

Pflegeleistungen sind solche, die in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens bestehen, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 SGB XI). Verrichtungen in diesem Sinne sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI solche im Bereich der Körperpflege, im Bereich der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen setzt u. a. voraus, dass die Pflegetätigkeit eine Mindestpflegedauer erreicht. In Bezug auf die Pflege von Personen kann diese in nicht nur untergeordnetem Umfang erfolgen, sondern muss mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands erfolgen, um als außergewöhnlich angesehen werden zu können. Diesen Mindestzeitaufwand, der als außergewöhnlich zu betrachten wäre, hatte der Steuerpflichtige im Streitfall nicht erbracht.

fundstelle

  • FG Niedersachsen 30.1.24, 8 K 134/23, Rev. zugelassen