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Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur dann als (unmittelbare) Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Grundsatz

Kosten eines Privatschulbesuchs sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abziehbar, wenn der Schulbesuch im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erfolgt und die medizinische Indikation des Privatschulbesuchs vorliegt, d. h., wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt.

Entscheidung

Im entschiedenen Streitfall war nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgte und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden hatte.

Im Streitfall war zudem zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch auch im Hinblick auf die Hochbegabung des Kindes erfolgte. Eine Hochbegabung als solche stellt aber keine Erkrankung dar. Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewendet werden, sind nicht nach § 33 EStG anzuerkennen, auch wenn der Besuch der Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt. Für die Annahme von Krankheitskosten reicht es zudem nicht aus, schon den Besuch einer bestimmten Schule als die eigentliche Heilmaßnahme anzusehen, weil sich die dort herrschenden Bedingungen günstig auf die Krankheit auswirken. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um bloße Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit.

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