Aufwendungen für während der Coronapandemie angeschaffte Raumluftfilter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für ein im September 2020 angeschafftes mobiles Raumluftreinigungsgerät als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Das FG hat dies verneint und die Klage abgewiesen.
Aufwendungen für den Erwerb des Raumluftreinigungsgeräts liegen nicht außerhalb des Üblichen, da die Coronapandemie mit ihren unstreitig einschneidenden Auswirkungen nahezu alle Steuerpflichtigen traf. Treffen jedoch größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 EStG ist demzufolge nicht anzuwenden, wenn die Aufwendungen durch elementare Ereignisse großen Ausmaßes und deren Folgen verursacht sind und nicht nur eine kleine Minderheit, sondern einen großen Kreis von Geschädigten betreffen, wie dies bei einer Pandemie der Fall ist.
Die Außergewöhnlichkeit kann auch nicht darauf gestützt werden, dass vergleichbare Aufwendungen wie z. B. für den Erwerb von Schutzmasken im Jahr 2019 praktisch niemand hatte und im Jahr 2020 alle davon betroffen waren. Damit sind derartige Aufwendungen aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie rechnen vielmehr zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn, wie im Streitfall, die Steuerpflichtigen einer Risikogruppe angehören und bei ihnen eine unstreitig erhöhte Gefahr für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an Covid-19 bestand. Denn während der Coronapandemie war eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit Vorerkrankungen hoch gefährdet.
Außerdem bestand kein Zwang, sich ein Raumluftreinigungsgerät anzuschaffen. Im Streitfall beruhte die Anschaffung des Geräts maßgeblich auf dem – menschlich nachvollziehbaren – Wunsch, sich mit den Kindern und Enkelkindern treffen zu können. Dass die Aufwendungen deswegen i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig waren, lässt sich damit bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht begründen, da die Steuerpflichtigen tatsächlich eine Entschließungsfreiheit hatten, die Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Letztlich lagen auch keine Krankheitskosten vor, sodass ggf. auf die Prüfung der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit verzichtet werden könnte. Denn die Anschaffung des Raumluftreinigungsgeräts diente der Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus und war damit eine vorbeugende und keine der Behandlung einer Krankheit dienende Maßnahme.
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