In für ANLEGER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war mit 50 % an einer GmbH beteiligt. 2009 erwarb er von einem Gesellschafter weitere 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH. Zugleich trat dieser ihm eine ihm gegen die GmbH zustehende Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen ab. Der hierfür vom Steuerpflichtigen zu zahlende Kaufpreis betrug ein EUR.

Zum 31.12.2013 erlosch die Darlehensforderung des Steuerpflichtigen durch Aufrechnung der GmbH mit einer ihr gegenüber dem Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zustehenden Forderung. Das FA vertrat die Auffassung, der Steuerpflichtige habe aufgrund der Verrechnung der Forderungen zum 31.12.2013 einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, der nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliege.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass es sich bei dem Darlehensanspruch des Steuerpflichtigen gegen die GmbH um eine sonstige Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Denn die Aufrechnung des Schuldners der Kapitalforderung mit einer ihm gegen den Gläubiger zustehenden Gegenforderung führt ebenso wie die tatsächliche Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrags durch den Schuldner zur zivilrechtlichen Erfüllung der Forderung und damit zu einer „Rückzahlung“ i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG.

FA und FG hatten auch zutreffend entschieden, dass die von dem Steuerpflichtigen erzielten Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG unterliegen, da die Anwendung des gesonderten Tarifs ausgeschlossen ist. Denn die Kapitalerträge wurden von einer Kapitalgesellschaft gezahlt, an der der Steuerpflichtige im Streitjahr zu mindestens 10 % beteiligt war.

fundstelle
BFH 30.11.22, VIII R 27/19