Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32 b EStG („Progressionsvorbehalt“) vor. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Steuerpflichtigen entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von – 20.542 EUR als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ das FA im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.
Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Steuerpflichtige eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Das FA hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts hindere.
Entscheidung
Das FG befand, dass die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwendungsbereich des § 32 b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet.
Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und habe auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen. Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.
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FG Düsseldorf 14.4.22, 8 K 1836/18 F