In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Durch § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin entgegen früherer Rechtsprechung des BFH nicht mehr wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag.

Sachverhalt

Eine Berufsausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vorzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

Entscheidung

Das FG bejahte den Kindergeldanspruch der Klägerin. Die genannten Voraussetzungen erfüllte die dreimonatige Schulung des Kindes im Streitfall nicht.

In Reaktion auf die neue Rechtslage hat der BFH klargestellt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten und mit einer Abschlussprüfung absolviert wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung setzt danach gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 EStG voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen (§ 9 Abs. 6 Satz 4 EStG).

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat aber auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monate bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat (§ 9 Abs. 6 Satz 5 EStG). Im entschiedenen Fall hatte der BFH angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm auch eine mehrjährige gewerbliche Tätigkeit des dortigen Klägers nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Berufsausbildung als Erstausbildung“ gefasst.

Im Streitfall war in Anbetracht der gesetzlichen Regelung, dass die Schulung zur Rettungssanitäterin keine Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG darstellt, allein darauf abzustellen, dass für den streitigen Zeitraum ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG wegen des Zuwartens auf eine Ausbildungsstelle bestand und somit die eingelegte Klage erfolgreich war. Dabei stand die Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung eines auf einen Ausbildungsplatz wartenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG) nicht entgegen.

Auf die NZB des FA hin hat der BFH die Revision zugelassen.

fundstelle