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Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), stellen „erstmalige Berufsausbildungen“ dar.

Sachverhalt

Im Streitfall konnte der Sohn des Steuerpflichtigen mangels Ausbildungsplatzes im Streitzeitraum eine Berufsausbildung zum Notfallsanitäter nicht beginnen, sodass gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ein grundsätzlicher Kindergeldanspruch bestand. Dieser war im Streitzeitraum jedoch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 EStG ausgeschlossen. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind insoweit unschädlich.

Streitig war die Frage, ob der Sohn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Eine erstmalige Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt bei einer Ausbildungsmaßnahme vor, die in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang stattfindet, durch eine Prüfung abgeschlossen wird und durch die das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Hierdurch soll insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen.

Nach der gesetzgeberischen Intention sollen allgemein berufsqualifizierende Maßnahmen wie beispielsweise ein Computerkurs nicht zu einer Erstausbildung führen. Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung ist dagegen jedoch nicht, dass es sich um eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG), also um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist insgesamt jedoch enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung.

Ein Freiwilligendienst i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. d EStG stellt zunächst keine Berufsausbildung dar. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Berufsausbildung und Freiwilligendiensten. Davon unberührt bleibt es nach Auffassung des FG aber, wenn ein Freiwilligendienstleistender im Rahmen oder zeitlich während eines Freiwilligendienstes Ausbildungsmaßnahmen absolviert, die isoliert geeignet sind, eine erstmalige Berufsausbildung zu vermitteln. Die gesetzgeberische Förderungsintention von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. d EStG ist insoweit nur auf den dem Freiwilligendienst innewohnenden Förderungszweck als solchen bezogen.

Die Einordnung einer solchen Ausbildungsmaßnahme während oder im Rahmen eines Freiwilligendienstes als erstmalige Berufsausbildung wird weder durch die Erlangung sozialer Erfahrungen während des Freiwilligendienstes überlagert noch steht dies dem Förderungszweck der Freiwilligendienste entgegen.

Entscheidung

Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass die absolvierte Ausbildungsmaßnahme zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzuordnen war. Das FG hat die Revision zugelassen.

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