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Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig. Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat keine weiteren Voraussetzungen. Sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Sachverhalt

Streitig war die Steuerfreiheit einer Zahlung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat in einer kommunalen GmbH nach § 3 Nr. 26a EStG.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Jahr steuerfrei.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b gewährt wird (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG).

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die streitgegenständliche Zahlung an den Steuerpflichtigen für die Aufsichtsratstätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt und die Zahlung in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei ist.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine Tätigkeit als Aufsichtsrat nebenberuflich ausgeübt. Hauptberuflich war der Steuerpflichtige als Rechtsanwalt tätig. Das FG war auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, ausgeübt hat.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG stellt des Weiteren tatbestandlich nicht darauf ab, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird. Daher muss – anders als z. B. bei § 3 Nr. 12 EStG – im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG das Entgelt nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen.

Im Streitfall war die ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit vollumfänglich von § 3 Nr. 26a EStG begünstigt. Denn anders als § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG („Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten“) enthält § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG keinen Katalog begünstigter Tätigkeiten. Ist die ehrenamtlich tätige Person im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. v. § 3 Nr. 26a Alternative 1 EStG tätig, muss deren ehrenamtlich unterstützte Tätigkeit nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.

Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist (ohne weitere Voraussetzungen) schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird. Im Streitfall scheiterte die Steuerbefreiung der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der Aufsichtsratstätigkeit auch nicht an § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG, da keine Steuerbefreiung nach einer der dort genannten Vorschriften zu gewähren war.

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