Wird eine rückwirkend gewährte Rente aus der Unfallversicherung im Wege des unmittelbaren Leistungsausgleichs zwischen den Sozialversicherungsträgern auf die bisher gezahlte Witwenrente angerechnet, sind die bisher steuerlich als Rentenzahlungen erfassten Zuwendungen in Höhe des auf die Unfallrente entfallenden Teils als steuerfreie Zahlungen der Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen.
Entscheidung
Steht der Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft zu, sind die bisher als Rentenzahlungen erfassten Zuwendungen als steuerfreie Zahlungen der Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Gem. § 107 SGB X tritt mit Entstehung des Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers (§ 103 SGB X) Z, der geleistet hat (§ 103 SGB X), eine Erfüllungsfiktion dergestalt ein, dass die erbrachte Leistung als Leistung des anderen zur Leistung verpflichteten Sozialversicherungsträgers gilt. Der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entsteht mit Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheids des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten.
Kraft der Erfüllungsfiktion gilt der Sozialleistungsanspruch des Berechtigten sowohl faktisch wie rechtlich als erfüllt. Der Berechtigte darf die Leistung behalten. Der Sozialversicherungsträger, der gezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Rückforderung gegen den Leistungsempfänger, denn der Leistungsausgleich findet nach den §§ 102 bis 107 SGB X allein zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern statt.
Hieraus folgt, dass die Zahlungen der Steuerpflichtigen in Höhe ihres Erstattungsanspruchs gegen die Berufsgenossenschaft seit Bekanntgabe des Bescheids der Berufsgenossenschaft über die Bewilligung der Unfallrente als Leistungen der Berufsgenossenschaft gelten.
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FG Düsseldorf 15.9.22, 12 K 2702/21 F, Rev. zugelassen