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Das für die Gewährung des Lohnsteuerfreibetrags für vergünstigte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geltende Gleichbehandlungsgebot wird durch den abstrakten Ausschluss von in dem arbeitgebenden Unternehmen tatsächlich nicht beschäftigten Mitarbeitergruppen nicht verletzt. So lautet das Urteil des FG Düsseldorf.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Überlassungen von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer vorliegen. Die Steuerpflichtige ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Z. Sie unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm.

Entscheidung

Im Streitfall entschied das FG, dass die von der Steuerpflichtigen an ihre Arbeitnehmer gewährte Bonuszahlung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG erfüllt und daher in Höhe des Freibetrags nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist gemäß Satz 2, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Bei dem von der Steuerpflichtigen gewährten Bonus zum Erwerb von „Bonus-Aktien“ handelte es sich um eigene Aktien des mit der Steuerpflichtigen als Arbeitgeberin konzernverbundenen Unternehmens. Die Beteiligung stand auch mindestens allen Arbeitnehmern offen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zur Steuerpflichtigen standen.

Die Steuerpflichtige selbst hat keine vom Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ausgeschlossenen Arbeitnehmer beschäftigt.

Das FG entschied, dass der abstrakte Ausschluss von Mitarbeitergruppen im Mitarbeiterbeteiligungsprogramm für die Gewährung der Steuerbefreiung unschädlich ist. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung, der Systematik wie auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Für den Begriff des Arbeitnehmers ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung auf § 1 LStDV zurückzugreifen. Danach liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Im Streitfall waren bereits nach dem Wortlaut bei der Steuerpflichtigen nicht beschäftigte Personen keine Arbeitnehmer im Sinne der Norm. Auch ist es für die Auslegung und Bestimmung des Begriffs der Arbeitnehmer irrelevant, dass bei anderen Unternehmen der Z-Gruppe vom Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ausgeschlossene Mitarbeiter beschäftigt werden.

Die Definition des Konzerns und des Konzernunternehmens ist nach § 3 Nr. 39 Satz 3 EStG ausdrücklich nur zugunsten des Steuerpflichtigen bei der Definition des Unternehmens des Arbeitgebers maßgeblich. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebots in § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG wird ausdrücklich nicht erfasst.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass zwar jedes konzernzugehörige Unternehmen als arbeitgebendes Unternehmen gilt, die Beteiligung aber nur allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen muss, bei einem Konzernunternehmen aber nicht den Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen.

Nicht im Unternehmen beschäftigte Personen haben keinen Beitrag zum Unternehmenserfolg geleistet, ihre Einbeziehung ist damit auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht geboten. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gleichbehandlungsgebot nur eine unterschiedliche Behandlung im selben Unternehmen verhindern.

Beachten Sie | Gleich lautend auch FG Düsseldorf vom 14.12.2023, 8 K 11/22 H (L), Rev. zugelassen u. FG Düsseldorf vom 14.12.2023, 8 K 14/22 H (L), Rev. zugelassen.

fundstellen