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Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind trotz der ab 2022 geltenden Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG abzugsfähig, so der Beschluss des FG Münster.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.

Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug und verwies auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte das FA ab und verwies hierzu auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 17. 7.2023 (BStBl I 23, 1494), wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.

Entscheidung

Im FG-Verfahren war der Steuerpflichtige dagegen erfolgreich. Das FG entschied, dass die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG zwar steuerfrei seien. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall jedoch nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten. Der Beschluss ist rechtskräftig, denn das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Hinweis: Anderslautend FG Nürnberg vom 19.9.24, 4 K 1440/23.

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