Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 ist nach Auffassung des FG Niedersachsen als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Sachverhalt
Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2022 steuerfrei gestellt sind.
Entscheidung
Das FG hat dies bejaht und der Klage stattgegeben. Es entschied, dass § 3c EStG dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegensteht. Denn es fehlt an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der geleisteten Rückzahlung der Einspeisevergütungen mit den steuerfreien Einnahmen des Streitjahrs. Vielmehr besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Rückzahlung mit den in den Vorjahren steuerpflichtig vereinnahmten überhöhten Einspeisevergütungen. Denn die Rückzahlung der Einspeisevergütung ist ausschließlich durch die überhöht gezahlten Vergütungen der Vorjahre verursacht.
Auch § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG steht der Berücksichtigung der zurückgezahlten Einspeisevergütungen als Betriebsausgabe nicht entgegen. Das FG vertritt die Auffassung, das bereits der Gesetzeswortlaut nicht erkennen lässt, dass die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht mehr in die Veranlagung zur Einkommensteuer mit einzubeziehen sein sollen. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG soll lediglich von der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung einer Gewinnermittlung befreien, nicht aber ein allgemeines Gewinnermittlungsverbot statuieren. Mit der Vorschrift wurde nach Auffassung des FG vorrangig eine bürokratische Entlastung bezweckt. Das FA hat gegen das Urteil Revision eingelegt (BFH X R 2/25).
Beachten Sie | Die Entscheidung des FG steht im Widerspruch zur Entscheidung des FG Nürnberg vom 19.9.2024, (4 K 1440/23), Rev. eingelegt, BFH (III R 35/24). Auf die Entscheidung des BFH darf man gespannt sein, zumal verschiedene Senate zuständig sind.
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FG Niedersachsen 11.12.24, 9 K 83/24, Rev. BFH X R 2/25