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Nach § 3 EStG sind nur Coronahilfen des Arbeitgebers (Nr. 11a, 11b), Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle, Entschädigungen für das epidemiebedingte Entfallen der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen (Nr. 25) und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (Nr. 28a) steuerfrei. § 3 Nr. 25 EStG ist nicht dahin gehend auszulegen, dass auch Liquiditätsbeihilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen oder trotz Coronakrise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollen, steuerfrei sind. Diese sind vielmehr einkommensteuerpflichtig.

Hintergrund

§ 3 EStG enthält keine positive Regelung zur Steuerfreiheit der Coronahilfen, sondern lediglich Regelungen zu anderen Zahlungen, die ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit der Coronakrise geleistet wurden. So wird in § 3 Nr. 11a, 11b EStG die Steuerfreiheit von Coronahilfen des Arbeitgebers, in § 3 Nr. 25 EStG i. V. m. § 56 Abs. 1a IfSG die Steuerfreiheit von Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle infolge eines epidemiebedingten Entfallens der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen sowie in § 3 Nr. 28a EStG die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld geregelt.

Sachverhalt und Entscheidung

Nach Auffassung des FG Hessen ist die Regelung zur Steuerfreiheit der Entschädigungen nach dem IfSG gem. § 3 Nr. 25 EStG nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie auf die an die Steuerpflichtige im Streitfall gezahlten Coronahilfen anwendbar wäre. Denn es handelt sich hierbei um Liquiditätshilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen sowie trotz der Coronakrise anfallende Betriebsausgaben ausgleichen sollten.

Einer analogen Anwendung des § 3 Nr. 25 EStG auf die an die Steuerpflichtigen gezahlten Coronahilfen steht entgegen, dass bezogen auf den Ersatz von Betriebseinnahmen und abziehbarer Betriebsausgaben nach Auffassung des FG schon keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn die Gesetzgebungsgeschichte spricht eindeutig dagegen, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung der einen Ersatz von Betriebseinnahmen oder abziehbarer Betriebsausgaben darstellender Coronahilfen gänzlich vergessen oder jedenfalls das Verhältnis der Coronahilfen zu den steuerfreien Entschädigungszahlungen nach dem IfSG übersehen haben könnte.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 EStG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Sollen steuerbare Einnahmen steuerfrei gestellt werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, die für die im Streitfall erfolgten Liquidationshilfen nicht vorliegt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das FG hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Voraussetzung zur Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) – also grundsätzliche Bedeutung oder Fortentwicklung des Rechts – im Streitfall nicht vorlagen.

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