Eine nach traditionellem Roma-Ritus geschlossene „Ehe“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 26 EStG für eine Zusammenveranlagung, solange diese Ehe nicht vom Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt ist.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um rumänische Staatsangehörige. Die vermeintliche „Ehe“ wurde im Ausland geschlossen, sodass das rumänische Zivilgesetzbuch gilt. Nach Art. 272 Civil Code ist erforderlich, dass die künftigen Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (Abs. 1). Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Abs. 2 der Vorschrift aus triftigen Gründen auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, mit Zustimmung seiner Eltern oder ggf. des Vormunds und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, heiraten.
Entscheidung
Im Streitfall (einem Aussetzungsverfahren) war zwar die Antragstellerin bereits 16 Jahre alt, allerdings lagen weder ein ärztliches Gutachten noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vor. Der Antragsteller war sogar erst 15 Jahre alt, sodass für ihn die Ausnahmeregelung noch gar nicht in Betracht kam. Daher lag auch nach rumänischem Recht keine wirksame Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragstellerin vor. Das FG lehnte deshalb den Antrag der Kläger ab.
fundstelle
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FG Hessen 31.10.24, 8 V 1017/23