Der im Rahmen der Rückabwicklung widerrufener Immobiliendarlehensverträge erlangte Nutzungswertersatz unterliegt der Einkommensteuerpflicht, sofern das Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Wohnung diente. Die gezahlten Schuldzinsen stellen insofern Werbungskosten dar, deren teilweiser Rückfluss als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen nahmen im Jahr 2007 zwei Bankdarlehen auf. Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten sie zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten sie von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung auch einen Nutzungswertersatz i. H. v. 7.670 EUR für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das FA diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entscheidung
Das FG entschied zwar, dass weder die Nutzungsentschädigung aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung noch die aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusehen sind, da zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Steuerpflichtigen an die Bank vorgelegen habe.
Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung stehe die Nutzungsentschädigung aber im Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
fundstelle
FG Düsseldorf 29.9.22, 11 K 314/20 E, Rev. beim BFH unter VIII R 16/22